Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Konsumenten [B2C]) gültig ab 01.03.2023
§ 1 Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten gem. § 1 KSchG für Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (IPEF Detektei OG) und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher) beteiligt sind. B2C Geschäfte.
1.2. Die AGB gelten für das mit dem Klienten eingegangenen gegenständlichen Rechtsgeschäft, sowie für Ergänzungs- oder Folgeaufträge.
1.3. Für Vertragsabschlüsse zwischen der IPEF Detektei OG und einem anderen Unternehmer gelten die AGB für Unternehmensgeschäfte.
1.4. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Webseite (www.ipefdetektei.com). Einen entsprechen Hinweis auf die AGB und die Abrufbarkeit (Fundort) befinden sich auf unserem Auftragsvertrag.
1.5. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
§ 2 Allgemeine Vertragsbestimmungen/ Grundsätze der Auftragsübernahme
2.1. Die IPEF Detektei OG tritt in dem Rechtsverhältnis mit seinem Klienten als Auftragnehmer (kurz AN) auf.
2.2. Der Klient auf der anderen Seite des Rechtsverhältnisses entspricht der Auftraggeberseite (kurz AG).
2.3. Die IPEF Detektei OG verspricht bei der Auftragserfüllung keinen Erfolg, der Auftrag hat Dienstleistungscharakter, sohin schuldet der AN emsiges und redliches Bemühen gem. § 1009 ABGB. Der AN hat keinen Einfluss auf das Handeln einer Zielperson oder sonstigen Kontrahenten, so dass der Honoraranspruch unabhängig vom Erfolg der Leistung der IPEF Detektei OG besteht.
2.4. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits sind ausgeschlossen.
2.5. Die IPEF Detektei OG hat den Auftrag gem. dem Gesetz auszuführen und dabei die Interessen des Klienten zu berücksichtigen. Der AN ist jedoch verpflichtet, seine Tätigkeiten und die Auswahl der Methoden im Rahmen der gelten gesetzlichen Bestimmungen nach der Gewerbeordnung, dem Datenschutzgesetz, der Straßenverkehrsordnung, dem Strafgesetzbuch der Zivilprozessordnung und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen zu verrichten.
2.6. Die Detektive der IPEF Detektei OG sind grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem (rechtlichem und fachlichem) Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen die notwendig sind den Auftrag im Sinne des Gesetzes und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2.7. Einsätze unter Verwendung spezieller Ausrüstung wie technischer Geräte erfolgen nach Ermessen der IPEF Detektei OG und der Verhältnismäßigkeit.
2.8. Erteilt der Klient der IPEF Detektei OG einen Auftrag oder eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz, Rechtsprechung oder Standesrecht (insbesondere die Standesregeln des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Berufsdetektive) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Berufsdetektiven unvereinbar ist, hat die IPEF Detektei OG den Auftrag oder die Weisung abzulehnen.
2.9. Sind Weisungen oder Auftragserteilungen aus Sicht der IPEF Detektei OG für den Klienten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Berufsdetektiv vor der Durchführung des Auftrages den Klienten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen. Beharrt der AG auf seinem Wunsch, so hat er dies auf Verlangen der IPEF Detektei OG schriftlich festzuhalten, bevor der AN den Auftrag wunschgemäß ausführt.
2.10. Bei Gefahr im Verzug ist der Detektiv der IPEF Detektei OG berechtigt, auch einen vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckten oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehenden Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Klienten dringend geboten erscheint.
2.11. Die IPEF Detektei OG ist berechtigt, den Auftrag oder Teile davon auch durch befugte Kooperationspartner („befreundete Detekteien“) durchführen zu lassen.
2.12. Auch ist die IPEF Detektei OG berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages externe Sachverständige, Dolmetscher etc zuzuziehen, deren Honorar vom Klienten zu bezahlen ist. (ZB Kriminaltechnische Gutachten.
2.13. Die Erfüllung des Auftrages werden grundsätzlich mit mindestens zwei Personen (Detektiven) der IPEF Detektei OG (oder extern 2.11., 2.12.) durchgeführt.
§ 3 Auftragsgegenstand
Auftragsgegenständlich sind die Durchführung von Tätigkeiten gem. § 129 Abs 1 GewO:
3.1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
3.2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3.3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
3.4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder
Beleidigungen,
3.5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
3.6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
3.7. den Schutz von Personen,
3.8. das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
3.9 Vorbehaltlich der von 3.1. bis 3.8. angeführten Auftragsgegenstände erweitert sich der Katalog der Auftragsgegenstände mit Ziehung entsprechender Berufsberechtigungen (zB. gem. der GewO).
§ 4 Informations- und Mitwirkungspflichten des Klienten
4.1 .Der AG erklärt, dass seine Angaben zum Auftrag den Tatsachen, der Wahrheit und der Vollständigkeit entsprechen und dass keine gesetzeswidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.
4.2. Der AN geht von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser vom AN zur Verfügung gestellten Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel aus und ist zu keiner Nachprüfung verpflichtet.
4.3. Der AG ist bereits mit Auftragserteilung dazu verpflichtet sämtliche Informationen unverzüglich über bereits getätigte Wahrnehmungen, sei es durch ihn selbst oder durch Dritte (andere Detekteien, Rechtsanwälte) zugänglich zu machen.
4.4. Der AG hat unaufgefordert und zeitnahe auch alle Informationen, notwendigen Unterlagen etc. an den AN weiterzuleiten, welche ihm während der Durchführung des Auftrages bekannt werden und auftragskausal sind.
4.5. Alleine der AG trägt das Risiko, wenn er seiner Informationspflicht gegenüber dem AN nicht, nicht zeitgerecht oder ordnungsgemäß nachkommt.
4.6. Der AG ermächtigt die IPEF Detektei OG alle notwendigen behördlichen und gerichtlichen Eingaben (Anträge auf Akteneinsicht, etc.) abzufertigen, Auskünfte zu verlangen und allfällige Subaufträge an Sachverständige oder notwendige Dienstleister im zweck- und verhältnismäßigem Rahmen zu erteilen (2.11., 2.12.).
4.7. Der AG hat eigene Ermittlungs- und Erhebungstätigkeiten zu unterlassen.
§ 5 Haftungsausschluss
5.1. Kommt der AG seinen Verpflichtungen und insbesondere den gem. § 4 nicht nach, so ist eine Haftung der IPEF Detektei OG und seiner Organe, wie Mitarbeiter ausgeschlossen. Im Falle von Vermögensnachteilen sind die IPEF Detektei OG, seine Organe, sowie seine Mitarbeiter schad- und klaglos zu halten.
5.2. Die IPEF Detektei OG übernimmt keine Haftung zu Personenschutzeinsätzen (§ 129 Abs 1 Z 7 GewO). Treten Verletzungen oder der Tod des Klienten durch einen Angreifer ein, so sind die IPEF Detektei OG, seine Organe, sowie seine Mitarbeiter schad- und klaglos zu halten.
5.3. Die IPEF Detektei OG übernimmt keine Haftung bei sog. „Sweep-Einsätzen“ auf vollständiges Auffinden der folgenden Geräte. Also beim Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen. Treten Schäden ein, weil nicht alle solche Geräte gefunden wurden, so sind die IPEF Detektei OG, seine Organe, sowie seine Mitarbeiter schad- und klaglos zu halten.
5.4. Die IPEF Detektei OG übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, sollte diese den Auftrag nicht vor Zahlung der Akontozahlung oder der ausständigen Honorarleistung erfüllen (8.8.).
5.5. Die IPEF Detektei OG haftet nicht für Dritte, welche mit Teilleistungen oder der gesamten Leistung beauftragt wurden (zB Sachverständige) siehe 2.11., 2.12. Treten Schäden ein, weil nicht alle solche Geräte gefunden wurden, so ist die IPEF Detektei OG, seine Organe, sowie seine Mitarbeiter schad- und klaglos zu halten.
§ 6 Verschwiegenheitsverpflichtung
6.1. Die IPEF Detektei OG, sowie sämtliche Einsatzkräfte unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 130 Abs 5 GewO.
6.2. Die IPEF Detektei OG ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, sowie diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
6.3. Allein der AG selbst kann von dieser Schweigepflicht rechtswirksam entbinden.
6.4. Bezüglich Erkenntnismethoden ist die IPEF Detektei OG und ihre Mitarbeiter nach eigenem Ermessen berechtigt, sich im gerichtlichen Verfahren auf § 321 Abs Z 5 ZPO zu berufen und zwar dass ein Zeuge die Aussage verweigern darf, die Fragen betreffen, welche der Zeuge nicht beantworten können, ohne ein „kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.
6.5. Bezüglich Zeugenaussagen vor Gericht (siehe Auftragsvertrag) und notwendiger und kausal begründeter Kommunikation/ Korrespondenz zwischen dem AN und den vom AG beauftragten Rechtsanwälte oder sonstigen hinzugefügten Dienstleistern entbindet der AG die IPEF Detektei OG und deren Mitarbeiter bereits mit Auftragserteilung von der Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 130 Abs 5 GewO.
6.6. Auch entbunden von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist die IPEF Detektei OG, sowie ihrer Mitarbeiter soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen dieser gegen den AG (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die IPEF Detektei OG (insbesondere Schadenersatzforderungen des AG gegen die IPEF Detektei OG erforderlich ist.
§ 7 Berichtspflicht (Leistungserbringung) der IPEF Detektei OG an den AG
7.1. Die IPEF Detektei OG hat dem Klienten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7.2. In Zivilrechtssachen erfolgt eine Berichterstattung gem. (7.1.).
7.3. In Strafsachen erfolgt eine Berichterstattung gem. 7.1. ggf wenn vom Klienten gewünscht eine Sachverhaltsdarstellung (Strafanzeige) an die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei gem. § 80 Abs 1 StPO. Die Strafanzeige gem. § 80 Abs 1 StPO wird aber ausschließlich im Ermessen der IPEF Detektei OG gelegt.
7.4. Der Klient hat keinerlei Anspruch auf Zwischenberichtserstattung vonseiten der IPEF Detektei OG.
7.5. Eine vollständige Berichterstattung vonseiten der IPEF Detektei OG an den Klienten erfolgt nach vollständiger Bezahlung durch diesen an die OF, davor hat der Klient keinen Anspruch auf Berichterstattung.
7.6. Berichterstattung via Ferntelekommunikationsmittel obliegt dem Ermessen der IPEF Detektei OG. Die IPEF Detektei OG haftet für keinerlei Kommunikationsfehler, sollte die Berichterstattung über Ferntelekommunikationsmittel erteilt werden.
§ 8 Honorar
8.1. Begriffsdefinitionen/-erklärungen gem. des Auftragsvertrag:
Bezeichnung | Erklärung (enthalten ist): |
Grundhonorar (A1): | Telefonate mit dem Klienten), Telefonate mit Behörden, anderen Detekteien, Rechtsanwaltskanzleien usw. Erstmalige Objektsabklärung, Einsatzplanung, Einsatzleitung. |
Einsatzhonorar (A2): | Das Einsatzhonorar wird pro Stunde verrechnet. Es ist darauf zu achten, dass aber pro Stunde zwei Mitarbeiter verrechnet werden, da eine Einsatzdurchführung mit einer Person grundsätzlich gefährlich und ineffizient ist! |
Einsatzhonorar Personenschutz (A3): | Hierbei handelt es sich um eine gefährlichere und besondere Art des Einsatzes, also des Personenschutzes, der aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit extra preislich beziffert ist. Dieser Einsatztyp ist ausschließlich bewaffnet durchzuführen (§ 129 Abs 1 Z 7 GewO). |
Spionageabwehr (Objektsweep m² A4*): | Bei diesem Dienstleistungstyp handelt es sich um das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen (§ 129 Abs 1 Z 8 GewO). |
Einsatzfahrzeug (A5*): | Bei nahezu jedem Einsatztyp ist die Verwendung eines KFZ erforderlich. Grundsätzlich ist ein KFZ pro zwei Personen in Verwendung. |
Kilometergeld (A6*): | Das Kilometergeld ist zusätzlich zu der Einsatzfahrzeuggebühr zu bezahlen und wird mit jedem gefahrenem Kilometer verrechnet. |
Organisationspauschal e (A7*): | Diese enthält: Anfertigung von Berichten und anderen Schriftstücken, persönliche Nachbesprechung mit dem Klienten, Zeugenaussage vor Gericht. |
Umsatzsteuer (Ust) (A8*): | Diese ist auf den Nettopreis zu verrechnen und beträgt 20%. |
Die IPEF Detektei OG bietet dem Klienten an Pauschalpreise zu wählen. Die Verrechnung dieser ist aufgrund der Erfahrungswerte mit besonderen Leistungstypen möglich. Der Pauschalpreis der Leistungen B1* bis B 6* ist bei der Auftragserteilung zu wählen und ist auf 30 Stunden und 100 Km Entfernung von Wien limitiert! Nach Erreichung des (zeitlichen und geografischen) Limits gelten die Preisregelungen der „Detaillierten Honorarvereinbarung“.
8.2. Spesen und Barauslagen sind in der „detaillierten Honorarvereinbarung“ und in den Pauschaltarifen nicht enthalten und werden extra verrechnet.
8.3. Unter Spesen versteht man Kosten, die bei der Auftragserfüllung entstehen. ZB: Eintrittsgelder, Parkraumgebühren, Verkehrsstrafmandate (Kausal mit der Falllösung), Hotelkosten, Verpflegung, usw. Für Spesen besteht keine Belegpflicht. Der Grund dafür ist, dass das Sammeln von Belegen von Seiten des Detektives während der Einsatzdurchführung oft faktisch nicht möglich ist!
8.4. Das Erstberatungsgespräch ist kostenlos und umschließt einen Zeitraum von 60 Minuten, danach (bereits mit der 61. Minute) werden jeweils pro Stunde EUR 90 verrechnet. Das Erstgespräch beinhaltet die Sachverhaltsaufnahme, welche für die Auftragsannahme erforderlich ist. Das Lesen von Aktenteilen, Aktenstudium etc ist kostenpflichtig und ist in dem einmaligen Grundhonorar A1 enthalten.
8.5. Der Klient hat 3 x 15-minütige kostenloste Telefonate mit dem AN, danach werden Telefonate (bereits mit der 16. Minute) mit EUR 90 die Stunde verrechnet.
8.6. Eine von der IPEF Detektei OG vorgenommene Schätzung über die Höhe der voraussichtlichen anfallenden Kosten der Detektivarbeit ist unverbindlich und stellt keine verbindlichen Kostenvoranschlag gem. § 5 Abs 2 KSchG dar. Dies liegt daran, dass verschiedene Faktoren vor allem das Verhalten der Gegenseite bei der Falllösung nicht vorhergesagt werden kann.
8.7. Sollte kein ausdrückliches Honorar vereinbart worden sein, so gilt nicht Unentgeltlichkeit als vereinbart, sondern es steht der IPEF Detektei OG gem. § 1152 ABGB ein Honorar nach der jeweils gültigen Preisliste, zumindest ein angemessenes Honorar zu.
8.8. Die IPEF Detektei OG kann die Leistungserbringung und Leistungsfortführung von einer Akontozahlung abhängig machen. Die IPEF Detektei OG ist keinesfalls zur Leistungserbringung vor Zahlung verpflichtet und haftet auch nicht für Schäden, die durch Nichterbringung der Leistung eintreten. Eine allfällige Garantenstellung übernimmt die IPEF Detektei OG erst nach Erhalt der Akontozahlung bzw der zu zahlenden Honorarnote.
8.9. Die IPEF Detektei OG ist zu jedem Zeitpunkt, berechtigt Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.10. Bei Zahlungsverzug vonseiten des AG (jeglicher Summen) an die IPEF Detektei OG endet die Garantenstellung automatisch, ohne dass es hierfür einer Mitteilung bedarf. Der AG ist seinerseits aber mangels Leistungserbringung hingegen nicht von der Zahlungspflicht befreit.
8.11. Die Honorarnote ist ohne Abzug und Verzögerung nach Erhalt, längstens jedoch nach 8 Werktagen zu bezahlen.
8.12. Im Fall eines Verzuges von Teil- oder Endhonorarnote gelten die Höhe von 4 % pro Monat als Verzugszinsen als vereinbart.
8.13. Darüber hinaus ist die IPEF Detektei OG dazu berechtigt, alle zu Vertragsabschluss gewährten Sonderpreise, Nachlässe, Aktionen und sonstige Entgegenkommen ersatzlos zu streichen und den gesamten Auftrag nach der Geltenden Preisliste honorargemäß abzurechnen und zu fordern.
8.14. Ein Anspruch der Klienten auf jegliche Art von Informationen, Berichten, Aushändigung von Daten und sonstigen Produkten besteht jedenfalls nur nach vollständiger Begleichung aller bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufener Honorare, Auslagen, Spesen und Abgaben. Dies gilt auch für allfällige, vom AG verlangte Auskunfterteilungen, Akteneinsicht, Konferenzen, Telefonate usw.
8.15. Mit Bezahlung der Honorarnote und Führung des Abschlussgespräches, samt Berichtdurchgehens erkennt der AG die Richtigkeit der Auftragserfüllung an.
8.16. Bei Fälligkeit der Ansprüche von Seiten der IPEF Detektei OG und Nichterfüllung durch den AG, verpflichtet sich der AG alle Mahnspesen, Inkasso- , Erhebungs- und Betreibungskosten, Verzugszinsen, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines anderen von der IPEF Detektei OG beauftragten Rechtsvertreters zu ersetzten.
§ 9 Auftragserteilung durch Dritte oder durch mehrere Klienten
9.1. Erfolgt die Auftragserteilung nicht durch den Auftraggeber persönlich, sondern durch eine bevollmächtigte Person (oder einen Rechtsanwalt), so haftete diese mit dem AG zur ungeteilten Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag.
9.2. Erfolgt die Auftragserteilung durch mehrere Klienten in einem Fall, so haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der IPEF Detektei OG, soweit die Leistungen der IPEF Detektei OG aus dem Auftrag nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Klienten erbracht wurde.
§ 10 Beendigung des Auftrages
10.1. Der Auftrag kann von der IPEF Detektei OG oder vom Klienten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der IPEF Detektei OG bleibt dabei unberührt.
§ 11 Herausgabepflicht
11.1. Die IPEF Detektei OG hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Klienten Urkunden im Original innerhalb von 2 Wochen zurückzustellen. Die IPEF Detektei OG ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
11.2. Der Klient stimmt der Vernichtung der in 11.1. genannten Urkunden (auch von Originalen) nach Ablauf der 14- tägigen Frist zu.
§ 12 Rechtswahl
Die Vertragsbedingungen und das durch diese geregelte Auftragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
§ 13 Kommunikation mit dem Klienten
Die IPEF Detektei OG kann mit dem Klienten in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über den nicht verschlüsselten E-Mail-Verkehr. Der Klient erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen dass der E-Mail- Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Zu diesem Zweck gibt der Klient die E-Mailadresse, über die er mit der IPEF Detektei OG kommunizieren möchte auf der Auftragsvereinbarung bekannt. Schickt der Klient seinerseits E-Mails an die IPEF Detektei OG von einer anderen E-Mailadresse aus, so darf die IPEF Detektei OG mit dem Klienten auch über diese E- Mailadresse kommunizieren, wenn der Klient diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt.
§14 Datenschutz
Der Klient erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die IPEF Detektei OG die dem Klienten betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (gem. des Datenschutzgesetztes), als dies zur Erfüllung der der IPEF Detektei OG vom Klienten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der IPEF Detektei OG (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
§ 15 Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften durch den AG
15.1. Das Erstberatungsgespräch, sowie die Auftragserteilung werden in den Räumlichkeiten der IPEF Detektei OG durchgeführt. Somit besteht für den Klienten kein Rücktrittsrecht gem. § 3 KSchG.
15.2. Wurde der Auftrag außerhalb der Räumlichkeiten der IPEF Detektei OG oder via Fernkommunikationsmittel erteilt, so steht dem Klienten (Verbraucher) das Recht zu binnen 14 Tage vom Auftrag ohne Angaben von Gründen zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Abschluss des Auftragsvertrages.
15.3. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Klient die Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich verlangt hat und das Vorliegen einer Bestätigung des Klienten über seine Kenntnis, dass bei vollständiger Vertragserfüllung kein Rücktrittsrecht mehr zusteht zugestimmt wird. Möchte der Klient bereits, dass die IPEF Detektei OG innerhalb der Rücktrittsfrist von 14 Tagen tätig wird, so hat dieser der IPEF Detektei OG schriftlich mitzuteilen
§ 16 Vertragsauslegung
Diese Vertragsbestimmungen sind nach § 914 ABGB auszulegen. Sollte dieser Vertrag in mehreren Sprachen abgedruckt sein, so ist für die Auslegung die deutsche Sprache maßgeblich und für die Auslegung heranzuziehen.
§ 17 Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren einen Gerichtstand und als Zuständigkeit das Bezirksgericht Wien Liesing (Haeckelstraße 8, 1230 Wien) gem. § 104 JN zu Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis.
§ 18 Schlussbestimmungen
Gegenständliche Vereinbarungen bilden die Grundlage für Ergänzungs– oder Folgeaufträge, welche nicht gesondert vertraglich (schriftlich) festgehalten sind.
Stand: 05.03.2023